Halterhaftpflicht-Versicherung

(gesetzliche Haftpflichtversicherung des Halters)

Der Halter eines Luftfahrzeuges haftet nach dem Luftverkehrsgesetz (§§ 33-43
LuftVG sowie internationalen Vereinbarungen, europäischen Abkommen und
anderen zusätzlichen Bestimmungen) für Personen- und Sachschäden, die durch
den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstanden sind. Es besteht eine gesetzliche
Versicherungspflicht.

Die Mindestdeckungssumme richtet sich nach dem max. Abfluggewicht des Luft-
fahrzeuges.

Der Versicherungsschutz der Halter-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch der im Versicherungsschein oder Nach-
trag aufgeführten Luftfahrzeuge und der dort angegebenen Art ihrer Verwendung.

Die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit
Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges
beteiligt sind, sind automatisch mitversichert.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aufgrund von Personen- und Sach-
schäden der Insassen der Luftfahrzeuge sowie auch Sachschäden an beförderten
Gütern. Hierfür bestehen gesonderte Versicherungsmöglichkeiten.

Versicherungssummen
Die Mindesthöhe der abzuschließenden Halter-Haftpflichtversicherung richtet
sich nach Artikel 7 der Verordnung (EG)785/2004 und § 37 LuftVG: