
Tierhalterhaftpflicht
Wird durch ein Tier, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesund-
heit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige,
welcher das Tier hält, verpflichtet dem Verletzten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Da von Verschulden hier nicht die Rede ist, haften Tierhalter bereits dann,
wenn ohne eigenes Zutun durch das Verhalten des Tieres ein Schaden
verursacht wurde (Gefährdungshaftung).
Hinweis:
Hiervon lässt das Gesetz allerdings eine Ausnahme zu. Wird der Schaden
durch ein Haustier verursacht, das aus beruflichen Gründen gehalten wird
(Wachhund des Nachtwächters) oder das für den Unterhalt des Tierhalters
bestimmt ist (Blindenhund) - man spricht in diesem Zusammenhang auch
von so genannten Nutztieren, haftet der Halter nicht, wenn er nachweisen
kann, dass er sein Tier sorgfältig beaufsichtigt hat, ihn also kein Verschul-
den trifft.
( Hier besteht die Gefahr eines Forderungsausfall )